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Der Gesetz- und Verordnungsgeber agiert aus wissenschaftlicher Sicht einseitig was die Berücksichtigung von medizinischen Nachweisen einer Immunisierung gegen SARS-CoV-2 angeht. Ärztliche Diagnosen spielen hierbei derzeit keine Rolle. Es werden nur einige von der Politik definierte Nachweise und diese nur für einen begrenzten Zeitraum ausgegeben und akzeptiert, was aus medizinischer Sicht und aktuellem Stand der Wissenschaft mindestens zweifelhaft ist. Siehe hierzu die Seite Aktuelles aus der Wissenschaft.
Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zur Rechtslage rund um diesen Sachverhalt, und weiter Neuigkeiten was die (noch zu erarbeitende) Anerkennung der T-Zellen-Funktionstests als diagnostisches Mittel in der SARS-CoV-2 Epidemie und als Nachweis einer langfristigen Immunität gegen das Virus betrifft.
Es sind hier auch einige, bislang wenige, Gerichtsurteile aufgeführt. Es ist noch kein einziges dabei mit einer eindeutigen Entscheidung zugunsten einer Anerkennung der T-Zellen-Funktionstests oder der Gleichwertigkeit der natürlichen Immunität. Es sind entweder wichtige wegweisende Urteile, die nach wie vor Bestand haben, also von anderen Gerichten nicht verworfen wurden, oder Urteile anderen Inhalts, die aber wichtige Hinweise auf die Entwicklung der Rechtsprechung geben.
Weiter möchten wir auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „anzunehmenden Immunisierung“ aus §28c IfSG und der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hinweisen, der, per Defintion, mit Begriffsinhalt gefüllt werden will. Hier drängen sich die T-Zellen-Funktionstests geradezu auf.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur „einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht“ hat einen hoch interessanten Nebenaspekt: die Auslegung der Begründung durch andere Gerichte: Das VG Hannover schreibt in RN13 und RN14:
„Nicht einmal ein Wechsel des Arbeitsplatzes könnte ihn von der zwangsgeldbewehrten Verpflichtung zur Einreichung eines Impfnachweises befreien. Ein derartiger Mechanismus dürfte jedoch der vom Gesetzgeber sowie vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Freiwilligkeit der Impfentscheidung entgegenstehen. Aus § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG dürfte – trotz der vielfach in den Medien bzw. der politischen sowie rechtlichen Diskussion verwendeten Formulierung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ – keine Pflicht zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 folgen.“
Wir werten diese Begründung nicht als Sarkasmus des Gerichtes, sondern vermuten, das hier zu sehen ist, wie sich Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichte gegenseitig in den Tiefen der rechtlich sauberen bzw. unsauberen Begründung verheddern.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 27.04.22 ist wahrlich keine Absage an eine Impfpflicht. In der Begründung des Beschlusses finden die Richter der VG Hannover jedoch die „Freiwilligkeit der Impfentscheidung“ Dies ist kein Erfolg, aber Sand im Getriebe.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur „einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht“ hat einen hoch interessanten Nebenaspekt: die Ablehnung oder Verneinung der sogenannten Handlungspflicht des Gesetzgebers hinsichtlich der T-Zellen-Funktionstests: „Der Gesetzgeber musste es auch nicht Genesenen als milderes Mittel ermöglichen, auf eigene Kosten Antikörper- und T-Zellentests vorzulegen, um länger als drei Monate als genesen zu gelten.“ (RN201)
Das heißt es gibt sie, die T-Zellentests und sie wären in der Lage, eine langfristige Genesung nachzuweisen, sagt das Bundesverfassungsgericht, aber der Gesetzgeber hat einen Ermessensspielraum, und innerhalb dessen könnte er, muss er aber nicht, die T-Zellentests als Nachweis der Genesung anerkennen.
Dies ist kein Erfolg, dies ist kein großer Schritt, aber ein Fuß in der Tür.
Gesetzliche Anerkennung und Festlegung der Gleichwertigkeit der natürlichen erworbenen Immunität mit der Impfung und der Gleichwertigkeit von Ärztlicher Diagnose, Antikörpertests, Gedächtnis- oder T-Zellen-Tests im US-Bundesstaat Tennessee.
So wie es bis Ende 2019 gang und gäbe war. Man wird krank, man wird wieder gesund, man ist dadurch immun, und wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt, kann ein Arzt die Immunität diagnostizieren und bescheinigen. Ggfs. mit Hilfe einer Laboruntersuchung.
„ ‚Erworbene Immunität‘ bedeutet eine erworbene spezifische Antwort des Immunsystems auf das Virus SARS-CoV-2, die
„ ‚Acquired immunity‘ means an acquired specific immune system response to the SARS-CoV-2 virus that is:
Das IfSG wird in den letzten Jahren sehr häufig überarbeitet. Eine Änderung vom März 2022 ist, einige Definitionen aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-Verordnung
in den dort neu eingeführten §22a aufzunehmen.
Es ist erfreulich zu sehen, dass T-Zellen-Funktionstests nach wie vor in die beschreibenden Ausführungen der Gesetze „hineinpassen“ und von diesen nicht unmöglich gemacht werden.
Das die T-Zellen-Funktionstests von der Politik nach wie vor nicht berücksichtigt werden, ist nicht erfreulich.
4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung […] nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung […]
Das IfSG übernimmt Ende November 2021 den unbestimmten Rechtsbegriff der „anzunehmenden Immunisierung“ aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom Mai. Weiteres siehe hier.
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln.“
Ende Mai 2021 nimmt die US-amerikanische FDA, die Food and Drug Administration, die T-Zellen-Funktionstests in die Liste der Notfall-Anwendungszulassungen für In Vitro-Diagnostika (in vitro = „im Glas“ = Laboruntersuchungen) auf. Stand Juni 2022: unverändert.
„Es gibt verschiedene Arten von SARS-CoV-2- und COVID-19-bezogenen IVDs:
„There are several types of SARS-CoV-2 and COVID-19 related IVDs:
Die Verordnung, mit der die Begriffe 2G und 3G etabliert werden, führt auch den unbestimmten Rechtsbegriff der „anzunehmenden Immunisierung“ ein. Dieser Rechtsbegriff hat es in sich. Wikipedia dazu:
„Vielmehr kommt es dem Gesetzgeber darauf an, künftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine zu genau festgelegte gesetzliche Regelung auszuschließen […] Begriffsinhalt und Begriffsumfang eines unbestimmten Rechtsbegriffs sind ungewiss. […] Bei unbestimmten Begriffen kommt der Auslegung die Aufgabe zu, diesen Begriffen Begriffsinhalte zuzuordnen. Unbestimmte Begriffe enthalten so offene Formulierungen im Gesetz, dass die inhaltliche Bestimmung vom konkreten Sachverhalt abhängt, auf den die Norm angewandt werden soll. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist deshalb grundsätzlich für eine Extension zugänglich. Den Behörden steht dabei nur ausnahmsweise ein Beurteilungsspielraum zu. Selbst wenn eine behördliche Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im konkreten Einzelfall vertretbar ist, kann die behördliche Entscheidung durch Gerichte aufgehoben werden, wenn sie zu einer anderen Auslegung gelangen. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind somit gerichtlich überprüfbar. Verfassungsrechtlich wurde klargestellt, dass die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe den Gerichten überlassen bleibt.“
Dies bedeutet nichts weniger, dass es dem Gesetzgeber darauf ankommt, oder er es zumindest wissentlich in Kauf nimmt, dass nicht nur bei einem sog. „negativen Testergebnis“ von einer „Immunisierung auszugehen“ ist, sondern dieser Tatbestand auch anderweitig eintreten kann.
„§ 1 Zweck der Verordnung
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten und Verboten für Personen zu regeln,
Es ist unsicher, was noch mit dem Zitieren dieses Leitsatzes des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden kann. Denn einerseits ist dies zwar nach wie vor geltende und auch noch nicht verworfene Rechtsprechung eines hohen Gerichts, andererseits ist aber auch klar, dass die Begründungen der Maßnahmen und die gerichtlichen Überprüfungen sich eben nicht am 2. Leitsatz orientieren:
„Leitsätze: