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Beschluss vom 11.05.2022 – Anforderung zur Vorlage eines Corona-Immunitätsnachweises; Durchsetzung mittels Zwangsgeld – 15 B 1609/22 –

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur „einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht“ hat einen hoch interessanten Nebenaspekt: die Auslegung der Begründung durch andere Gerichte: Das VG Hannover schreibt in RN13 und RN14:

„Nicht einmal ein Wechsel des Arbeitsplatzes könnte ihn von der zwangsgeldbewehrten Verpflichtung zur Einreichung eines Impfnachweises befreien. Ein derartiger Mechanismus dürfte jedoch der vom Gesetzgeber sowie vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Freiwilligkeit der Impfentscheidung entgegenstehen. Aus § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG dürfte – trotz der vielfach in den Medien bzw. der politischen sowie rechtlichen Diskussion verwendeten Formulierung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ – keine Pflicht zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 folgen.“

Wir werten diese Begründung nicht als Sarkasmus des Gerichtes, sondern vermuten, das hier zu sehen ist, wie sich Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichte gegenseitig in den Tiefen der rechtlich sauberen bzw. unsauberen Begründung verheddern.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 27.04.22 ist wahrlich keine Absage an eine Impfpflicht. In der Begründung des Beschlusses finden die Richter der VG Hannover jedoch die „Freiwilligkeit der Impfentscheidung“ Dies ist kein Erfolg, aber Sand im Getriebe.

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