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BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht – 1 BvR 2649/21 –

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur „einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht“ hat einen hoch interessanten Nebenaspekt: die Ablehnung oder Verneinung der sogenannten Handlungspflicht des Gesetzgebers hinsichtlich der T-Zellen-Funktionstests: „Der Gesetzgeber musste es auch nicht Genesenen als milderes Mittel ermöglichen, auf eigene Kosten Antikörper- und T-Zellentests vorzulegen, um länger als drei Monate als genesen zu gelten.“ (RN201)

Das heißt es gibt sie, die T-Zellentests und sie wären in der Lage, eine langfristige Genesung nachzuweisen, sagt das Bundesverfassungsgericht, aber der Gesetzgeber hat einen Ermessensspielraum, und innerhalb dessen könnte er, muss er aber nicht, die T-Zellentests als Nachweis der Genesung anerkennen.

Dies ist kein Erfolg, dies ist kein großer Schritt, aber ein Fuß in der Tür.

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