Es ist unsicher, was noch mit dem Zitieren dieses Leitsatzes des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden kann. Denn einerseits ist dies zwar nach wie vor geltende und auch noch nicht verworfene Rechtsprechung eines hohen Gerichts, andererseits ist aber auch klar, dass die Begründungen der Maßnahmen und die gerichtlichen Überprüfungen sich eben nicht am 2. Leitsatz orientieren: