Die Verordnung, mit der die Begriffe 2G und 3G etabliert werden, führt auch den unbestimmten Rechtsbegriff der „anzunehmenden Immunisierung“ ein. Dieser Rechtsbegriff hat es in sich. Wikipedia dazu:
„Vielmehr kommt es dem Gesetzgeber darauf an, künftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine zu genau festgelegte gesetzliche Regelung auszuschließen […] Begriffsinhalt und Begriffsumfang eines unbestimmten Rechtsbegriffs sind ungewiss. […] Bei unbestimmten Begriffen kommt der Auslegung die Aufgabe zu, diesen Begriffen Begriffsinhalte zuzuordnen. Unbestimmte Begriffe enthalten so offene Formulierungen im Gesetz, dass die inhaltliche Bestimmung vom konkreten Sachverhalt abhängt, auf den die Norm angewandt werden soll. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist deshalb grundsätzlich für eine Extension zugänglich. Den Behörden steht dabei nur ausnahmsweise ein Beurteilungsspielraum zu. Selbst wenn eine behördliche Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im konkreten Einzelfall vertretbar ist, kann die behördliche Entscheidung durch Gerichte aufgehoben werden, wenn sie zu einer anderen Auslegung gelangen. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind somit gerichtlich überprüfbar. Verfassungsrechtlich wurde klargestellt, dass die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe den Gerichten überlassen bleibt.“
Dies bedeutet nichts weniger, dass es dem Gesetzgeber darauf ankommt, oder er es zumindest wissentlich in Kauf nimmt, dass nicht nur bei einem sog. „negativen Testergebnis“ von einer „Immunisierung auszugehen“ ist, sondern dieser Tatbestand auch anderweitig eintreten kann.